Bergmannsverein Erfurt e.V. Satzung Bergmannsverein "Otto Ludwig Krug von Nidda" e. V. Erfurt


§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr und Erfüllungsort
  1. Der am 17.06.1996/06.08.1996 in Erfurt gegründete Bergmannsverein "OTTO LUDWIG KRUG VON NIDDA" e. V. — im Folgenden "Verein" genannt — hat seinen Sitz in Erfurt. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  3. Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins.


§ 2    Zweck und Aufgaben
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein dient der Traditionspflege und Volksbildung durch Förderung bergbauspezifischer Anliegen.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht:

    1. Pflege des Brauchtums und der Kameradschaft der Bergleute unter- und übertage
    2. Erforschung und Pflege der Traditionen des Thüringer Bergbaus
    3. Förderung des montanistischen Bewusstseins unter Einbeziehung der Beschäftigten der Steine- und Erden-Industrie
    4. Förderung, Vertiefung und Verbreitung von Kenntnissen auf den Wissensgebieten der Bergbaukunde, Montangeologie, Bergwirtschaft und flankierender Bereiche
    5. Durchführung von Veranstaltungen zur Verbreitung montanistischen Gedankengutes und zur Traditionspflege, wie z. B. Barbarafeier
    6. Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge, insbesondere durch Beteiligung an Jugendveranstaltungen
    7. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Vereinen auf örtlicher und regionaler Ebene mit dem Ziel, das Gesamtverständnis für bergbauliche Belange zu erhöhen und zu einer interdisziplinären Gemeinsamkeit interessierter Menschen beizutragen
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Er ist politisch und religiös neutral.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Personen dürfen weder durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, noch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3    Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen als ordentliche Mitglieder und juristische Personen als außerordentliche Mitglieder sein.
  2. Außerordentliche Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.
  3. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist formlos ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Bewerber wird durch den Vorstand des Vereins über die Entscheidung informiert. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  4. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen versagt werden. Einspruch ist innerhalb von 4 Wochen schriftlich beim Vorstand geltend zu machen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch endgültig.
  5. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste bei der Förderung des Vereinszweckes erworben haben.


§ 4    Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Den Mitgliedern des Vereins stehen alle Leistungen des Vereins zur Verfügung.
  2. Jedes Mitglied kann sich im Rahmen des Satzungszweckes im Verein frei entfalten und schöpferisch betätigen.
  3. Jedes ordentliche Mitglied zahlt an den Verein einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung für das auf die Versammlung folgende Geschäftsjahr beschlossen wird.
  4. Jedes außerordentliche Mitglied zahlt einen Förderbetrag, dessen Höhe und Fälligkeit innerhalb eines Geschäftsjahres vom Mitglied frei bestimmt werden kann. Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.


§ 5    Erlöschen der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung des Vereins, Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen, sofern dem Vorstand eine Austrittserklärung vorliegt. Der Austritt innerhalb eines Geschäftsjahres entbindet nicht von der Pflicht zur Beitragsabführung für das laufende Jahr.
  3. Verstößt ein Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Belange des Vereins, so kann der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen seinen Ausschluss beschließen.
  4. Gegen den Ausschluss ist innerhalb einer Frist von einem Monat Einspruch möglich. Dieser hat aufschiebene Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die folgende Mitgliederversammlung.
  5. Der Status eines Ehrenmitgliedes erlischt durch Aberkennung, Verzicht, Austritt oder Tod. Für die Aberkennung gelten die Absätze (3) und (4) entsprechend.
  6. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft werden alle dinglichen Werte des Vereins, die sich als Leihgabe oder auf anderweitige Grundlage in Nutzung des Mitgliedes befinden, rückgabepflichtig.


§ 6    Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung (§ 7)
    2. der Vorstand (§ 8)
    3. die Rechnungsprüfer
  2. Einem Organ des Vereins kann nur angehören, wer ordentliches Mitglied im Verein ist.
  3. Alle Mitglieder und Funktionsträger des Vereins sind ehrenamtlich tätig.


§ 7    Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet regelmäßig alljährlich im I. Quartal statt.
  3. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder mit einer Frist von 4 Wochen.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Rechnungsprüfer
    2. Bestätigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes
    3. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer gemäß § 8 und § 9
    4. Festlegung des Mitgliedsbeitrages und Verabschiedung des Etats für das kommende Geschäftsjahr
    5. Beratung aller wichtigen Grundsatzfragen der Vereinstätigkeit einschließlich von Satzungsänderungen und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenmehrheit ist erreicht, wenn die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen für den Beschluss votiert. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  6. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag für das zurückliegende Geschäftsjahr in voller Höhe entrichtet haben.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Abweichende Meinungen sind auf Antrag zu Protokoll zu nehmen. Das Protokoll ist von dem Protokollführer und von dem Leiter der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen.
  8. Vom Vorstand geladene Gäste können an der ordentlichen Mitgliederversammlung ohne Rechte und Pflichten teilnehmen.
  9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist aus wichtigem Grund auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder gemäß § 7 (3) einzuberufen.
  10. Sollte aus nachvollziehbaren Gründen eine ordentliche Mitgliederversammlung nicht oder nicht fristgemäß stattfinden können, so bleiben die Beschlüsse der letzten Mitgliederversammlung bis auf weiteres gültig.


§ 8    Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:

    dem 1. Vorsitzenden
    dem 2. Vorsitzenden
    dem Schatzmeister
    dem Schriftführer
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf 3 Jahre gewählt.
  3. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so beauftragt der Vorstand eine andere Person mit der Wahrnehmung des Amtes. Die Beauftragung endet durch Neuwahl auf der folgenden Mitgliederversammlung.
  5. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  6. Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn zwei seiner Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Verhandlungspunkte schriftlich verlangen. Die Einberufung muss dann innerhalb eines Monats erfolgen.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind.
  8. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse werden in einem Beschlussbuch vermerkt.


§ 9    Rechnungsprüfer
  1. Die Prüfung der Jahresrechnung und aller Kassenangelegenheiten findet alljährlich durch zwei Rechnungsprüfer statt. Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfungen.
  2. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für drei Jahre zum Zeitpunkt der Vorstandswahl gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.


§ 10    Satzungensänderungen
  1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit drei viertel der abgegebenen Stimmen.


§ 11    Auflösung des Vereins
  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung entscheiden. Eine Auflösung erfolgt, wenn sich eine Dreiviertelmehrheit der Vereinsmitglieder dafür ausspricht.
  2. Die Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Beiträge, Vermögensanteile oder Sacheinlagen zurück.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Erfurt, die es jedoch ausschließlich und unmittelbar nur für steuerbegünstigten gemeinnützigen Zweck für das Stadtmuseum Erfurt im Sinne der geltenden Abgabenverordnung verwenden muss.


§ 12    Anwendbarkeit des Bürgerlichen Gesetzbuches
  1. Soweit diese Satzung keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die vereinsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.


§ 13    In-Kraft-Treten
  1. Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 17.06.1996/06.08.1996 in Erfurt beschlossen und zuletzt geändert am 09. Januar 2007.


Erfurt, 09. Januar 2007

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